Marine Geoengineering: Klimaschutz ist kein Freibrief für Experimente mit dem Ozean
Anfang Oktober beraten die Vertragsstaaten des Londoner Übereinkommens und des Londoner Protokolls (LC-LP) erneut darüber, wie Marine Geoengineering reguliert werden soll. Vorgeschlagene Leitlinien des Sabin Center for Climate Change Law sehen vor, den möglichen Klimanutzen eines Projekts gegen mögliche Schäden für den Ozean abzuwägen. Eine neue rechtliche Analyse kommt jedoch zu einem anderen Schluss: Das Völkerrecht erlaubt es nicht, bestehende Pflichten zum Schutz der Meere zugunsten spekulativer Klimainterventionen beiseitezuschieben.
Zerkleinertes Gestein ins Meer geben, damit es mehr Kohlenstoff aufnimmt. Algen in die Tiefsee absinken lassen. Die Meeresoberfläche stärker reflektierend machen, damit mehr Sonnenlicht ins All zurückgeworfen wird. All diese Ansätze werden unter dem Begriff Marine Geoengineering diskutiert. Einige werden bereits im Meer erprobt.
Was zunächst wie eine innovative Antwort auf die Klimakrise klingen mag, sind in Wirklichkeit unerprobte und wenig belastbare Vorschläge, gezielt in den Ozean einzugreifen. Sie bergen das Risiko neuer Schäden für marine Ökosysteme. Gleichzeitig drohen sie von der dringendsten Aufgabe abzulenken: Emissionen direkt an der Quelle zu senken.
Kann Klimanutzen mögliche Schäden aufwiegen?
Im vergangenen Jahr veröffentlichte das Sabin Center for Climate Change Law an der Columbia University eine Analyse zu rechtlichen Grundsätzen und Leitlinien für die Regulierung von Marine Geoengineering im Rahmen von LC-LP.
Ein neuer Gastbeitrag im Völkerrechtsblog Opinio Juris widerspricht nun einem zentralen Punkt dieser Analyse. Marine Geoengineering dürfe rechtlich nicht als Abwägung zwischen einem behaupteten Klimanutzen und möglichen Schäden für den Ozean behandelt werden.
Verfasst wurde der Beitrag von Stephanie Prufer J.D. und Dr James Kerry von OceanCare gemeinsam mit Prof. Kristina Gjerde J.D., einer renommierten Juristin und Expertin für internationale Meerespolitik, die Ende 2025 verstorben ist.
Im Kern geht es um die Frage, nach welchen Maßstäben ein Projekt bewertet werden soll. Das Sabin Center schlägt vor, den erwarteten Klimanutzen einer Maßnahme gegen mögliche Umweltschäden abzuwägen. OceanCare und Prof. Gjerde halten diesen Ansatz für problematisch. Er könnte den Schutz der Meere zu einer Abwägungsfrage machen, bei der Schäden an marinen Ökosystemen akzeptabel erscheinen, wenn der behauptete Klimanutzen groß genug ist.
Eine solche Rechnung kennt das Völkerrecht nach Auffassung der Autoren nicht. OceanCare hatte diese Bedenken bereits im vergangenen Jahr bei der Sitzung der LC-LP-Vertragsorgane vorgebracht. Der neue Gastbeitrag bei Opinio Juris legt die Argumentation nun ausführlich dar. Er erscheint im Vorfeld des nächsten Treffens der Vertragsstaaten vom 5. bis 9. Oktober 2026.
„Marine Geoengineering findet nicht in einem rechtsfreien Raum statt“, sagt Dr. James Kerry, Chief Scientist bei OceanCare. „Staaten sind bereits verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren, nach dem Vorsorgeprinzip zu handeln und Umweltschäden zu verhindern. Diese Verpflichtungen verschwinden nicht einfach, nur weil eine Aktivität als Klimaschutzmaßnahme dargestellt wird.“
Wozu sich Staaten bereits verpflichtet haben
Die Staaten haben sich dazu verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren. Sie müssen Verschmutzung durch Technologien verhindern, die ihrer Hoheitsgewalt oder Kontrolle unterliegen. Außerdem dürfen sie Schäden nicht lediglich von einem Ort an einen anderen verlagern oder eine Form der Verschmutzung durch eine andere ersetzen. Daneben bestehen eigenständige Verpflichtungen im Klimaschutz.
Beide Arten von Verpflichtungen gelten gleichzeitig. Die jüngsten Gutachten des Internationalen Seegerichtshofs (ITLOS) und des Internationalen Gerichtshofs (IGH) machen deutlich: Die Erfüllung von Klimaverpflichtungen entbindet Staaten nicht von ihren eigenständigen Pflichten zum Schutz der Meere.
Viele der diskutierten Verfahren sehen vor, Stoffe in das Meer einzubringen. Damit fallen sie in den Anwendungsbereich von LC-LP, das die Einbringung und Ablagerung von Stoffen im Meer regelt.
Dieses Regelwerk basiert auf einem seit Langem etablierten Vorsorgeprinzip. Gibt es Grund zu der Annahme, dass eingebrachte Stoffe die Meeresumwelt schädigen könnten, müssen vorbeugende Maßnahmen getroffen werden. Das gilt auch dann, wenn ein direkter ursächlicher Zusammenhang noch nicht abschließend nachgewiesen ist.
Bereits vor drei Jahren kamen die LC-LP-Vertragsstaaten bei ihrer eigenen Überprüfung zu einem klaren Ergebnis: Die Auswirkungen vorgeschlagener Marine-Geoengineering-Verfahren könnten weitreichend, langanhaltend oder schwerwiegend sein. Zugleich seien viele Folgen weiterhin unbekannt.
Wer trägt die Beweislast?
Wenn mögliche Schäden nicht einfach gegen einen behaupteten Klimanutzen aufgerechnet werden dürfen, liegt die Beweislast bei denjenigen, die Marine-Geoengineering-Aktivitäten durchführen wollen.
Sie sollten nachweisen müssen, dass eine Methode funktioniert, ihre Auswirkungen überwacht werden können und sie sicher ist. Zudem muss sichergestellt sein, dass eine Maßnahme gestoppt oder rückgängig gemacht werden kann, wenn Schäden auftreten. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann die richtige Entscheidung sein, ein Vorhaben nicht umzusetzen.
Diese Frage ist auch aus Gründen der Gerechtigkeit relevant. Viele der Vorschläge werden von einer kleinen Zahl wohlhabender Staaten, Forschungseinrichtungen und privater Unternehmen vorangetrieben. Die möglichen Risiken könnten jedoch sehr viel breiter verteilt sein. Betroffen wären möglicherweise auch Staaten und Gemeinschaften, die nur begrenzte Möglichkeiten haben, Schäden zu überwachen, infrage zu stellen oder darauf zu reagieren.
Eine Abwägungslogik, die nicht hält
Eine ähnliche Abwägungslogik findet sich in einem jüngsten Kommentar des Sabin Center zu zwei neuen Berichten: einem Bericht der National Academies über marine Kohlendioxidentnahme sowie dem UNEP-Bericht Limiting Overshoot.
Der Kommentar stellt beide Berichte als Beleg dafür dar, dass die Regulierung dringend reformiert werden müsse, damit marine Kohlendioxidentnahme vorangetrieben werden könne. Diese Interpretation ist jedoch stark selektiv. Sie liest die Berichte vor allem als Unterstützung für einen möglichst offenen regulatorischen Weg für Marine Geoengineering.
Der UNEP-Bericht fordert zwar schnelles Handeln gegen die Klimakrise. Er spricht sich jedoch nicht dafür aus, Marine Geoengineering um jeden Preis voranzutreiben. Ebenso wenig legt er nahe, dass nun jede spekulative Klimaintervention als notwendig betrachtet werden sollte.
Im Gegenteil: Der Bericht warnt vor erheblichen Risiken und Unsicherheiten, die mit einer starken Abhängigkeit von Kohlendioxidentnahme verbunden sind. Die schnelle Reduktion von Emissionen bleibt die zentrale Aufgabe.
Die Warnung des UNEP vor einem Überschreiten der Klimaziele als Aufforderung zu verstehen, „jedes Werkzeug im Werkzeugkasten“ einzusetzen, birgt deshalb ein Problem. Aus einem warnenden Bericht könnte so ein Argument für genau jene riskanten technologischen Wege werden, vor denen er selbst warnt.
Genau deshalb ist die Darstellung des Sabin Center problematisch. Wenn warnende Berichte als Argument dafür genutzt werden, Forschung und Entwicklung im Bereich der marinen Kohlendioxidentnahme zu beschleunigen, verstärkt das dieselbe Abwägungslogik, der die neue Analyse bei Opinio Juris widerspricht.
Wie geht es weiter?
In zwei Wochen kommen die LC-LP-Vertragsstaaten erneut zusammen. Die Vertragsorgane spielen weiterhin eine zentrale Rolle bei der Entwicklung internationaler Regeln für Marine Geoengineering.
OceanCare unterstützt ausdrücklich die Annahme der derzeit diskutierten Bewertungsrahmen. Sie wären ein wichtiger Schritt hin zu einer angemessenen Regulierung von Marine Geoengineering. Diese Rahmenwerke müssen jedoch auf dem geltenden Völkerrecht aufbauen.
Bewertungsverfahren dürfen deshalb nicht zu einem Weg werden, Aktivitäten zu genehmigen, die Staaten aufgrund bestehender Verpflichtungen eigentlich verhindern, einschränken oder ablehnen müssten.
Das Vorsorgeprinzip, die Verhinderung von Umweltschäden sowie die Pflicht zum Schutz und Erhalt der Meeresumwelt müssen die Grundlage jeder Entscheidung sein. Sie dürfen nicht gegen einen behaupteten Klimanutzen aufgerechnet werden.
Stephanie Prufer J.D., Legal and Policy Officer bei OceanCare, erklärt: „Die derzeit im Rahmen des Londoner Übereinkommens und des Londoner Protokolls diskutierten Bewertungsrahmen werden dringend benötigt. Sie müssen jedoch so ausgestaltet sein, dass andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Staaten nicht außer Acht gelassen werden. Staaten müssen nach dem Vorsorgeprinzip handeln, Schäden verhindern sowie die Meeresumwelt schützen und bewahren. Die Bewertungsrahmen sollten diese Verpflichtungen stärken, nicht abschwächen.“
Die vollständige Analyse bei Opinio Juris:
Key International Legal Obligations and Principles Relevant to Marine Geoengineering
